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Rechtliche Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden über diese Website nicht geschlossen.

1. Geltungsbereich und Kundenkreis

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Günter Ballbach Messzeuge GmbH & Co. KG (nachfolgend „Ballbach“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen. Der Auftraggeber bestätigt, bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit beziehungsweise als juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen zu handeln.

Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Ballbach ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, sofern sie wirksam einbezogen wurden.

2. Angebote, Website und Vertragsschluss

Angebote von Ballbach sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung in Textform, durch Ausführung der Leistung oder durch Auslieferung der Ware zustande.

Produktdarstellungen, technische Angaben, Verfügbarkeiten und Preise auf der Website dienen ausschließlich der unverbindlichen Information und stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar. Das Absenden eines Anfragekorbs oder Kontaktformulars ist eine unverbindliche Aufforderung an Ballbach, ein geprüftes Angebot zu erstellen. Eine automatische Eingangsbestätigung ist keine Vertragsannahme.

Für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind das individuelle Angebot und die Auftragsbestätigung von Ballbach maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen mindestens der Textform.

3. Leistungsumfang und technische Unterlagen

Technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind. Handelsübliche oder technisch notwendige Abweichungen bleiben zulässig, sofern sie die vereinbarte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Software, Programmen, Schaltplänen, Prüfabläufen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält Ballbach sämtliche Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für andere Zwecke verwendet werden.

4. Preise und Preisangaben

Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise in Euro ab Werk beziehungsweise Geschäftssitz von Ballbach, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, Versand, Versicherung, Zölle und sonstiger Nebenkosten.

Auf der Website angezeigte Preise werden teilweise automatisiert aus Produkt- und Preisstammdaten übernommen. Trotz regelmäßiger Kontrolle können Übertragungs-, Eingabe-, Zuordnungs- oder Systemfehler auftreten. Diese Angaben sind unverbindlich. Verbindlich ist ausschließlich der im individuell geprüften Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannte Preis.

Preisänderungen nach Vertragsschluss erfolgen nur aufgrund einer ausdrücklichen individuellen Vereinbarung oder einer wirksam vereinbarten Preisgleitregelung. Bei länger laufenden Sonderprojekten können Material-, Fremdleistungs- oder Kostenänderungen im jeweiligen Angebot gesondert geregelt werden.

5. Zahlungsbedingungen, Verzug und Bonitätsprüfung

Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung. Soweit dort nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für Neugeräte 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von acht Kalendertagen oder Zahlung ohne Abzug innerhalb von 30 Kalendertagen. Rechnungen für Reparatur- und Kalibrierleistungen sind innerhalb von zehn Kalendertagen ohne Abzug zahlbar.

Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn keine älteren fälligen Forderungen offenstehen. Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und anschließend auf die jeweils älteste fällige Forderung angerechnet, soweit keine zwingende gesetzliche Regelung entgegensteht.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmen beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; zusätzlich kann die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro verlangt werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Ballbach ist berechtigt, vor Einräumung eines Zahlungsziels oder bei berechtigtem Anlass eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung. Ergibt sich nach Vertragsschluss eine wesentliche Gefährdung des Zahlungsanspruchs, kann Ballbach im gesetzlichen Umfang Vorauszahlung oder geeignete Sicherheit verlangen und die eigene Leistung bis dahin zurückhalten.

6. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7. Liefer- und Leistungszeiten

Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindliche Planangaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Eine vereinbarte Frist beginnt erst, wenn alle vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Muster, Freigaben, technischen Angaben und vereinbarten Anzahlungen vollständig vorliegen.

Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Verzögerungen aufgrund nachträglicher Änderungswünsche des Auftraggebers verlängern die Fristen angemessen.

Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von Ballbach nicht zu vertretende Umstände, insbesondere Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Cyberangriffe, Transportstörungen oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung trotz ordnungsgemäßer Beschaffung, verlängern die Fristen für die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann jede Partei nach erfolgloser angemessener Nachfrist vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten.

8. Versand, Gefahrübergang und Annahmeverzug

Versandart, Versandweg und Verpackung bestimmt Ballbach nach pflichtgemäßem Ermessen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

Die Gefahr geht bei Versendung auf den Auftraggeber über, sobald die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten übergeben wurde. Verzögert sich Versand oder Abnahme aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Anzeige der Versand- oder Abnahmebereitschaft über.

Bei Annahmeverzug kann Ballbach die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers lagern und nach angemessener Fristsetzung die gesetzlichen Rechte geltend machen.

9. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von Ballbach. Der Auftraggeber hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und Zugriffe Dritter unverzüglich mitzuteilen.

Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt Ballbach bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer ab; Ballbach nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt bis zum Widerruf zur Einziehung ermächtigt.

Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für Ballbach. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen erwirbt Ballbach Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, wird Ballbach auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

10. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Referenzteile, Prüfmittel, Schnittstellenangaben, Freigaben und geeigneten Arbeitsbedingungen rechtzeitig und vollständig bereit. Er ist für die Richtigkeit und Verwendbarkeit der von ihm vorgegebenen Daten und Spezifikationen verantwortlich.

Mehrkosten und Verzögerungen, die durch fehlende, verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung entstehen, trägt der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat.

11. Reparaturen, Prüfung, Fehlerdiagnose und Kostenvoranschläge

Bei eingesandten Geräten ist Ballbach berechtigt, die zur Beurteilung des Gerätezustands und der Reparaturmöglichkeit erforderlichen Prüfungen vorzunehmen. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Bei Klein- und Standardgeräten wird ein Kostenvoranschlag in der Regel nicht gesondert berechnet, wenn nur ein geringfügiger Prüfaufwand erforderlich ist. Erfordert die Feststellung des Fehlers oder des Gerätezustands hingegen einen nicht nur geringfügigen Prüf-, Demontage-, Mess-, Reinigungs- oder Diagnoseaufwand, kann Ballbach eine angemessene Prüf- und Befundungsvergütung berechnen.

Die Vergütung wird nach dem tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand auf Grundlage des bei Auftragseingang geltenden Reparatur-Stundensatzes sowie gegebenenfalls erforderlicher Materialien und Fremdleistungen berechnet. Der jeweils geltende Stundensatz kann vor Einsendung telefonisch oder per E-Mail erfragt werden. Ist vor Beginn einer vertieften Diagnose erkennbar, dass außergewöhnlich hohe Prüfkosten entstehen, wird Ballbach den Auftraggeber nach Möglichkeit zuvor informieren.

Prüf- und Befundungskosten können insbesondere anfallen, wenn der Auftraggeber die angebotene Reparatur nicht beauftragt, eine Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder das Gerät unrepariert zurückgesandt werden soll. Wird die Reparatur beauftragt und durchgeführt, werden die erforderlichen Prüf- und Befundungskosten nicht zusätzlich berechnet beziehungsweise auf den Reparaturpreis angerechnet, soweit im Angebot nichts anderes ausgewiesen ist.

Überlässt der Auftraggeber das Gerät Ballbach zur Verwertung oder Entsorgung, kann Ballbach abhängig von Gerät, Diagnoseaufwand und Verwertbarkeit auf Prüfkosten verzichten. Ein Anspruch auf Kostenbefreiung besteht nur bei ausdrücklicher Bestätigung. Besondere Demontage-, Gefahrstoff-, Verwertungs- oder Entsorgungskosten können gesondert berechnet werden.

Ausgetauschte Teile gehen nach Durchführung der Reparatur in das Eigentum von Ballbach über, sofern der Auftraggeber nicht spätestens bei Auftragserteilung ihre Rückgabe verlangt und keine gesetzlichen oder technischen Gründe entgegenstehen. Versand- und gegebenenfalls Entsorgungskosten trägt der Auftraggeber. Ballbach stehen die gesetzlichen Werkunternehmerpfand- und Zurückbehaltungsrechte zu.

12. Kalibrierleistungen

Kalibrierungen dokumentieren den Zustand und die Messergebnisse des Prüf- oder Messmittels zum Zeitpunkt der Kalibrierung unter den angegebenen Bedingungen. Sie stellen keine Garantie für eine bestimmte künftige Funktionsdauer oder dauerhafte Einhaltung von Toleranzen dar.

Der Auftraggeber teilt Ballbach die erforderlichen Messbereiche, Prüfpunkte, Spezifikationen, Entscheidungsregeln und sonstigen besonderen Anforderungen vor Auftragserteilung mit. Soweit keine besondere Entscheidungsregel vereinbart ist, erfolgt keine Konformitätsaussage über die reine Darstellung der Messergebnisse hinaus.

Akkreditierte Kalibrierungen werden nur im jeweils gültigen Akkreditierungsumfang erbracht. Leistungen außerhalb dieses Umfangs werden entsprechend gekennzeichnet. Die Festlegung geeigneter Kalibrierintervalle und die Bewertung der Verwendbarkeit des Messmittels bleiben Verantwortung des Auftraggebers.

13. Sondermessanlagen, Software und Abnahme

Bei kundenspezifischen Messanlagen, Vorrichtungen, Softwareanpassungen und vergleichbaren Werkleistungen richtet sich der Leistungsumfang ausschließlich nach dem Angebot, der freigegebenen Spezifikation und den vereinbarten Abnahmekriterien.

Änderungen nach Freigabe werden als Zusatzleistung vergütet und können Termine verschieben. Der Auftraggeber stellt erforderliche Musterteile, Schnittstellen, Medien, Zugänge und Abnahmepersonal rechtzeitig bereit.

Nach Fertigstellungsanzeige ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und abzunehmen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Abnahmeregeln.

14. Untersuchungs- und Rügepflicht

Ist der Vertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Der Auftraggeber hat die Lieferung unverzüglich nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

Transportschäden und Fehlmengen sind nach Möglichkeit bei Ablieferung zu dokumentieren und Ballbach sowie dem Transportunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

15. Mängelansprüche

Bei berechtigten Mängeln leistet Ballbach nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Auftraggeber hat Ballbach die hierfür erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach Gefahrübergang beziehungsweise, soweit eine Abnahme vorgesehen ist, nach Abnahme. Die Verkürzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen, übernommener Garantie, Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.

Keine Mängelansprüche bestehen, soweit ein Mangel auf natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Auftraggeber, ungeeigneten Betriebsmitteln, Nichtbeachtung von Anleitungen, unzulässigen Änderungen, Fremdreparaturen oder chemischen, elektrischen beziehungsweise elektromagnetischen Einflüssen beruht, die Ballbach nicht zu vertreten hat.

Bei Batterien, Akkus und sonstigen Verschleißteilen stellen gewöhnliche Alterung, Kapazitätsverlust und gebrauchsbedingter Verschleiß keinen Mangel dar. Zwingende Ansprüche wegen eines bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangels bleiben unberührt.

16. Haftung

Ballbach haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Ballbach nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Ballbach.

17. Vertraulichkeit und Datenschutz

Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische und technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung der Geschäftsbeziehung. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Informationen zur Verarbeitung, insbesondere bei Anfragen und Bonitätsprüfungen über Creditsafe, enthält die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von Ballbach.

18. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie Zahlungen ist Altensteig, soweit gesetzlich zulässig.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung Nagold. Ballbach bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

19. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser Textformklausel bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.